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Miteinander leben
V
erein zur Förderung des Zusammenlebens behinderter und nicht- behinderter Menschen in Tulln, NÖ
ZVR Zl. 247 908 324
Adresse:
3430 Tulln, Langenlebarner Str. 68-70
Tel.: 02272/61086
E-Mail:
buero@miteinanderleben.at

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Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

Die Vereinsstatuten sind die Grundlage des Vereins.
Wir haben unsere Vereinsstatuten nach den neuen Richtlinien entsprechend geändert und so abgefasst, dass alle Menschen sie gut verstehen können.
Sie wurden von der Behörde mit Bescheid vom 20.12.2005 geprüft und genehmigt
Alle Mitglieder müssen sich daran halten.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein heißt «MITEINANDER LEBEN»,Verein zur Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nichtbehinderten Menschen.
  2. Der Verein hat sein Büro in 3430 Tulln, Alter Ziegelweg 41 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung eines Zweigvereines ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein arbeitet dafür, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten bzw. körperlicher Behinderung selbst bestimmen und sich selber vertreten können.
  2. Der Verein arbeitet dafür, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten bzw. körperlicher Behinderung die gleichen Rechte bekommen wie jeder Andere.

§ 3 Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes

  1. Es gibt Mitgliedsbeiträge.
  2. Jedes Mitglied muß seinen Mitgliedsbeitrag in Geld einzahlen.
  3. Die Mitgliederversammlung (Generalsversammlung) entscheidet, wieviel Geld eingezahlt werden muß.
  4. Wer den Verein verläßt (Austritt), bekommt sein Geld nicht zurück.
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen und Spenden.
  6. Der Verein darf sein Geld nur für die Vereinsarbeit ausgeben.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder. Das sind Menschen mit und ohne Beeinträchtigung, die mit ihrer Unterschrift die Mitgliedschaft bestätigen.
  2. Es gibt unterstützende Mitglieder. Sie helfen dem Verein durch Geld und können nicht mitbestimmen.
  3. Es gibt Ehrenmitglieder.
  4. Auch Gruppen/Organisationen können Mitglied werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede/r, der Mitglied werden will, bekommt eine Beitrittserklärung. Diese füllt er aus und gibt sie beim Verein ab.
  2. Der Vereinsvorstand entscheidet dann über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
  3. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Wer aus dem Verein austreten will, muß das dem Vorstand schreiben.
  2. Wenn man sich nicht an die Regeln hält, kann man aus dem Verein auch ausgeschlossen werden. Das entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Person, die ausgeschlossen werden soll, muß man vorher sprechen.
  4. Wer seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  5. Ist ein Mitglied verstorben, ist auch die Mitgliedschaft beendet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  2. Alle Mitglieder dürfen (sollen!) an der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) teilnehmen.
  3. Wählen und entscheiden dürfen nur die ordentlichen Mitglieder.
  4. An Vorstandssitzungen nehmen die gewählten Mitglieder des Vorstandes teil und wenn vorgesehen auch Fachbeiräte teil.
§ 8 Vereinsorgane

Es gibt im Verein:
  1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat (Eltern und Fachbeiräte)
  4. Die Rechnungsprüfer
  5. Das Schiedsgericht

§ 9 Generalversammlung

  1. Mindestens 1 mal im Jahr gibt es eine Generalversammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung).
  2. Den Vorsitz (Moderation) führt der Obmann/Obfrau. Wenn er oder sie nicht dabei sein kann, der oder die Stellvertretung. Ansonsten übernimmt die Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand lädt alle Vereinsmitglieder zu dieser Versammlung ein.
  4. Es können aber auch die Mitglieder selbst einladen. Es müssen aber mindestens ein Zehntel aller Mitglieder sein, die eine Generalversammlung wollen.
  5. Rechnungsprüfer haben auch die Möglichkeit eine Generalversammlung einzuberufen.
  6. Bei allen Generalversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingeladen. Der Einladung muß auch eine Tagesordnung beiliegen.
  7. Jede Gerneralversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder nach der Eröffnung durch den Vorsitzenden beschlussfähig.

§ 10 Aufgagen der Generalversammlung

  1. Jede Generalversammlung, zu der richtig eingeladen wurde, kann Dinge entscheiden.
  2. Die Generalversammlung entscheidet zum Beispiel über diese Dinge:
    Welche Mitglieder werden aufgenommen oder ausgeschlossen?
    Sollen die Vereinsstatuten verändert werden? Wer ist im Vorstand?
    Wurde das Geld richtig ausgegeben?
  3. Eine Sache ist dann beschlossen, wenn über die Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die gültig abgestimmt haben, dafür sind.


§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Vertreter. Es dürfen nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Es sollen Frauen und Männer im Vorstand sein.
  2. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
  3. Die Leitung des Vorstandes übernimmt der Obmann/Obfrau, sonst sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder bekommen kein Geld für ihre Arbeit im Verein.
  5. Der Omann/Obfrau, wenn verhindert dessen Stellvertreter, ladet zu den Vorstands-Sitzungen schriftlich oder mündlich ein.
  6. Um Dinge zu beschließen müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein und sie werden dann mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes/Obfrau.
  7. Alles was der Vorstand entscheidet, muß aufgeschrieben werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Leitung des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er ist das «Leitungsorgan» im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Der Vorstand entscheidet über alle Dinge, die nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Dafür kann er sich bei Fachbeiräten Rat und Hilfe holen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten des Vorstandes

  1. Der Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
  2. Alles Geschriebene muß vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer/in unterschrieben sein.
  3. Alles, was mit Geld zu tun hat, muß vom Obmann/Obfrau und vom Kassier/in unterschrieben sein.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer, es müssen zwei sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie überprüfen die richtige Verwendung und Abrechnung des Vereinsgeldes.
Die Rechnungsprüfer haben auch die Möglichkeit eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht wird bei Streitigkeiten angerufen und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern die bei der Generalversammlung gewählt werden. Die drei gewählten Schiedrichter nennen noch in der Generalversammlung ihren Vorsitzenden.
  2. Die Schiedsrichter müssen bei ihrer Arbeit unabhängig und vom Vorstand nicht beeinflußbar handeln. Sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen.
  3. Bei ihren Entscheidungen müssen alle drei Schiedsrichter anwesend sein und sie beschließen sie mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern entgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur von den ordentlichen Mitgliedern in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
Das noch vorhandene Vereinsgeld muss dann für einen wohltätigen Zweck verwendet werden.

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