Miteinander leben
Verein
zur Förderung des Zusammenlebens behinderter und nicht- behinderter
Menschen in Tulln, NÖ
ZVR Zl. 247 908 324
Adresse:
3430 Tulln, Langenlebarner Str. 68-70
Tel.: 02272/61086
E-Mail:
buero@miteinanderleben.at
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Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Die Vereinsstatuten sind die Grundlage des Vereins.
Wir haben unsere Vereinsstatuten nach den neuen Richtlinien entsprechend
geändert und so abgefasst, dass alle Menschen sie gut verstehen können.
Sie wurden von der Behörde mit Bescheid vom 20.12.2005 geprüft
und genehmigt
Alle Mitglieder müssen sich daran halten.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein heißt «MITEINANDER LEBEN»,Verein zur
Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nichtbehinderten
Menschen.
- Der Verein hat sein Büro in 3430 Tulln, Alter Ziegelweg 41 und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung eines Zweigvereines ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
- Der Verein arbeitet dafür, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten
bzw. körperlicher Behinderung selbst bestimmen und sich selber
vertreten können.
- Der Verein arbeitet dafür, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten
bzw. körperlicher Behinderung die gleichen Rechte bekommen wie
jeder Andere.
§ 3 Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes
- Es gibt Mitgliedsbeiträge.
- Jedes Mitglied muß seinen Mitgliedsbeitrag in Geld einzahlen.
- Die Mitgliederversammlung (Generalsversammlung) entscheidet, wieviel
Geld eingezahlt werden muß.
- Wer den Verein verläßt (Austritt), bekommt sein Geld nicht
zurück.
- Einnahmen aus Veranstaltungen und Spenden.
- Der Verein darf sein Geld nur für die Vereinsarbeit ausgeben.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Es gibt ordentliche Mitglieder. Das sind Menschen mit und ohne Beeinträchtigung,
die mit ihrer Unterschrift die Mitgliedschaft bestätigen.
- Es gibt unterstützende Mitglieder. Sie helfen dem Verein durch
Geld und können nicht mitbestimmen.
- Es gibt Ehrenmitglieder.
- Auch Gruppen/Organisationen können Mitglied werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede/r, der Mitglied werden will, bekommt eine Beitrittserklärung.
Diese füllt er aus und gibt sie beim Verein ab.
- Der Vereinsvorstand entscheidet dann über die Aufnahme. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
- Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Wer aus dem Verein austreten will, muß das dem Vorstand schreiben.
- Wenn man sich nicht an die Regeln hält, kann man aus dem Verein
auch ausgeschlossen werden. Das entscheidet der Vorstand.
- Mit der Person, die ausgeschlossen werden soll, muß man vorher
sprechen.
- Wer seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
- Ist ein Mitglied verstorben, ist auch die Mitgliedschaft beendet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Alle Mitglieder dürfen (sollen!) an der Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) teilnehmen.
- Wählen und entscheiden dürfen nur die ordentlichen Mitglieder.
- An Vorstandssitzungen nehmen die gewählten Mitglieder des Vorstandes
teil und wenn vorgesehen auch Fachbeiräte teil.
§ 8 Vereinsorgane
Es gibt im Verein:
- Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
- Der Vorstand
- Der Beirat (Eltern und Fachbeiräte)
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§ 9 Generalversammlung
- Mindestens 1 mal im Jahr gibt es eine Generalversammlung aller Mitglieder
(Mitgliederversammlung).
- Den Vorsitz (Moderation) führt der Obmann/Obfrau. Wenn er oder
sie nicht dabei sein kann, der oder die Stellvertretung. Ansonsten übernimmt
die Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand lädt alle Vereinsmitglieder zu dieser Versammlung
ein.
- Es können aber auch die Mitglieder selbst einladen. Es müssen
aber mindestens ein Zehntel aller Mitglieder sein, die eine Generalversammlung
wollen.
- Rechnungsprüfer haben auch die Möglichkeit eine Generalversammlung
einzuberufen.
- Bei allen Generalversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich eingeladen. Der Einladung muß
auch eine Tagesordnung beiliegen.
- Jede Gerneralversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden ordentlichen Mitglieder nach der Eröffnung durch den
Vorsitzenden beschlussfähig.
§ 10 Aufgagen der Generalversammlung
- Jede Generalversammlung, zu der richtig eingeladen wurde, kann Dinge
entscheiden.
- Die Generalversammlung entscheidet zum Beispiel über diese Dinge:
Welche Mitglieder werden aufgenommen oder ausgeschlossen?
Sollen die Vereinsstatuten verändert werden? Wer ist im Vorstand?
Wurde das Geld richtig ausgegeben?
- Eine Sache ist dann beschlossen, wenn über die Hälfte der
anwesenden ordentlichen Mitglieder, die gültig abgestimmt haben,
dafür sind.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Obmann, Schriftführer, Kassier und deren
Vertreter. Es dürfen nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand
gewählt werden. Es sollen Frauen und Männer im Vorstand sein.
- Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
können wieder gewählt werden.
- Die Leitung des Vorstandes übernimmt der Obmann/Obfrau, sonst
sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder bekommen kein Geld für ihre Arbeit im
Verein.
- Der Omann/Obfrau, wenn verhindert dessen Stellvertreter, ladet zu
den Vorstands-Sitzungen schriftlich oder mündlich ein.
- Um Dinge zu beschließen müssen mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sein und sie werden dann mit einfacher
Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Obmannes/Obfrau.
- Alles was der Vorstand entscheidet, muß aufgeschrieben werden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Die Leitung des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er ist das «Leitungsorgan»
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
- Der Vorstand entscheidet über alle Dinge, die nicht von der Mitgliederversammlung
bestimmt werden. Dafür kann er sich bei Fachbeiräten Rat und
Hilfe holen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten des Vorstandes
- Der Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
- Alles Geschriebene muß vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer/in
unterschrieben sein.
- Alles, was mit Geld zu tun hat, muß vom Obmann/Obfrau und vom
Kassier/in unterschrieben sein.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer, es müssen zwei sein und dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für 4 Jahre gewählt. Sie überprüfen die richtige Verwendung
und Abrechnung des Vereinsgeldes.
Die Rechnungsprüfer haben auch die Möglichkeit eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen.
§ 15 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht wird bei Streitigkeiten angerufen und besteht aus
drei ordentlichen Mitgliedern die bei der Generalversammlung gewählt
werden. Die drei gewählten Schiedrichter nennen noch in der Generalversammlung
ihren Vorsitzenden.
- Die Schiedsrichter müssen bei ihrer Arbeit unabhängig und
vom Vorstand nicht beeinflußbar handeln. Sie entscheiden nach
bestem Wissen und Gewissen.
- Bei ihren Entscheidungen müssen alle drei Schiedsrichter anwesend
sein und sie beschließen sie mit einfacher Mehrheit.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern entgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines
Der Verein kann nur von den ordentlichen Mitgliedern in einer zu diesem
Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
Das noch vorhandene Vereinsgeld muss dann für einen wohltätigen
Zweck verwendet werden.
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